Kirchenland befindet sich in der Regel im Besitz der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinderäte (KGR) und eventuell eingerichtete Landausschüsse organisieren die Verpachtung mit Unterstützung der Liegenschaftsabteilungen der Kirchenkreise. Von dieser Kirchengemeindeebene können Landnutzer*innen in der Regel Land zur Bewirtschaftung pachten.
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(Achtung: Aktuell werden hier nicht zu allen 13 Kirchenkreisen der Nordkirche Informationen angeboten!)
Die Nordkirche, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, besteht aus 13 Kirchenkreisen.
Jeder Kirchenkreis hat eine eigene Liegenschaftsverwaltung. Diese führen die übergeordnete Aufsicht über die Verpachtungsvorgänge auf Gemeindeebene. Nach Ablauf von Pachtverträgen (in der Regel nach 12 Jahren) können die verpachtenden Kirchengemeinderäte Einfluss auf ökologische Aspekte der Bewirtschaftung nehmen. Dies kann mit Absprachen, schriftlichen Vereinbarungen oder Anpassungen der Pachtverträge geschehen. Ein verantwortungsvolles Zusammenwirken von kirchlicher Liegenschaftsverwaltung, den Kirchengemeinden und Landwirt*innen kann also eine große Veränderung bewirken - hin zu einer Landwirtschaft, in der die Schöpfungsvielfalt stärker bewahrt wird.
Hier erfahren Sie, wer welche Verantwortlichkeiten bei der Verpachtung hat, welche Regeln bei der Verpachtung zu beachten sind und wie im Rahmen der Verpachtung die Schöpfungsbewahrung stärker verankert werden kann:
Die Art und Weise wie Kirchenland verpachtet wird, ist von Kirchenkreis zu Kirchenkreis und von Kirchengemeinde zu Kirchengemeinde sehr unterschiedlich. Es gibt keine einheitliche Regelung zur Auswahl der Pächter*innen und keine bindenden Vergabekriterien. So bleibt es der jeweiligen Kirchengemeinde überlassen, ob sie bei Ablauf eines Pachtverhältnisses eine neue Verpachtung ankündigt (z.B. durch Verkündung auf der Kanzel, Bekanntmachung über den Gemeindebrief oder Informationskasten) oder ohne vorherige Ankündigung die Flächen weiterverpachtet, z.B. an den alten Pächter.
Für die Verantwortlichen in den Kirchengemeinden ist der Umgang mit ihrem Land und den Pächter*innen häufig ein Konfliktfeld. Insbesondere bei der (Neu-) Verpachtung müssen Entscheidungen getroffen und nach außen und innen verantwortet werden.
Erfolgt eine Ankündigung, hat die Kirchengemeinde die Möglichkeit, selbst Vergabekriterien zu entwickeln und z.B. über einen Fragebogen mehrere Angebote von potentiellen Pächter*innen einzuholen. Von offizieller Seite gibt es bislang lediglich Empfehlungen für Kriterien, an denen sich die Kirchengemeinde bei einer Neuvergabe des Pachtlandes orientieren kann. Letztlich entscheidet die Mehrheit im Kirchengemeinderat, welche Kriterien zum Tragen kommen und an wen die Pachtsache zu welchen Bedingungen vergeben wird. Bereits bei der Pachtvergabe gibt es also großen Handlungsspielraum, sich für eine umweltverträgliche Landwirtschaft einzusetzen. Häufig sind die Mitglieder des Kirchengemeinderates jedoch mit der Landwirtschaftspraxis wenig bis gar nicht vertraut, was es ihnen schwer macht, sich ein fundiertes Urteil über die Pachtvergabe bilden zu können. Deshalb war es in der Vergangenheit mancherorts üblich, bestehende Pachtverträge einfach zu verlängern.
Nicht selten erfolgt die Pachtvergabe aber auch als Dienstleistung durch die Kirchenkreise als übergeordnete Verpachtungsstellen. Eine solch zentralisierte Pachtvergabe spart durch ein effizienteres Vorgehen Aufwand und schützt die Kirchengemeinden vor Konflikten, die im Zusammenhang mit der Verpachtung auftreten könnten.
Vorschläge für Vergabeverfahren finden Sie unten im Downloadbereich.
Für die Verpachtung ihrer Flächen stehen den Kirchengemeinden als Verpächter*innen auf Nachfrage juristisch geprüfte Musterpachtverträge der EKD zur Verfügung. Die Verwendung dieser Musterpachtverträge wird seitens der Kirchenkreisverwaltung empfohlen, allerdings entwickeln Kirchenkreise und Landeskirchen zunehmend modifizierte Musterpachtverträge auf der Grundlage des EKD-Musters. Sie soll sicher stellen, dass die Kirchengemeinden mit geringem bürokratischen Aufwand rechtlich unstrittige Pachtverträge abschließen können, wodurch Konflikte minimiert werden oder sich zumindest schnell lösen lassen.
Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Umwelt und Natur appellieren die Musterpachtverträge derzeit lediglich an die gute fachliche Praxis. So wird zum Beispiel die Erhaltung der Pachtsache in gutem Zustand verlangt. Darüber hinaus wird meist auch der Einsatz von Klärschlamm sowie gentechnisch veränderter Organismen (GVO) explizit untersagt.
Hier gibt es jedoch über die Musterpachtverträge hinaus noch weit mehr Handlungsspielräume. Sowohl den Kirchengemeinden, als auch der übergeordneten Ebene der Kirchenkreisverwaltungen steht es frei, mit den Landwirt*innen im Rahmen des Pachtvertrages zusätzliche Pachtkriterien zu vereinbaren und somit eine ökologisch verträgliche Landwirtschaftspraxis zu gestalten und festzuschreiben.
Den Musterpachtvertrag der Nordkirche finden Sie unten im Linkbereich.
Pachtverträge mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren sind per Handschlag rechtswirksam. Doch bei längeren Pachtzeiten würde ein nur „per Handschlag“abgeschlossener Vertrag nach § 585a BGB auf unbestimmte Zeit laufen und nicht nach der vereinbarten Zeit enden. Darüber hinaus sind bei nicht-schriftlichen Verträgen die vereinbarten Pflichten unklar. Die kircheninternen Vorgaben könnten so vor Ort nicht umsetzbar sein. Bei Änderungen oder Ergänzungen wäre man zunächst an das bestehende Pachtverhältnis gebunden. Die Kirchenverwaltung empfiehlt daher unbedingt, gerade für größere Kirchenlandverpachtungen, den Abschluss von schriftlichen Pachtverträgen. Gründe dafür sind einmal die übliche längere Pachtdauer sowie die rechtliche Sicherung der besonderen kirchlichen Auflagen bezüglich Klärschlamms, gentechnisch veränderte Organismen und Biogasgärreste.
§ 585a Bürgerliches GesetzbuchWird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
Autorin: Dr. Maren Heincke
Der*die Pächter*in hat die Pflicht, das Kirchenland in dem Zustand zurückzugeben, wie er*sie es übernommen hat. Während des Pachtverhältnisses ist er*sie verpflichtet, auf eigene Kosten gewöhnliche Ausbesserungen wie das Säubern von Gräben, Ersetzen verfaulter Weidezäune etc. vorzunehmen (Erhaltungspflicht).
Mit Ende der vereinbarten Pachtdauer läuft der Vertrag automatisch aus. Aus Gründen einer kooperativen Haltung gegenüber den Kirchenlandpächter*innen hat es sich jedoch bewährt, die aktuellen Pächter*innen ca. ein Jahr vor Auslaufen ihres Landpachtvertrages darauf schriftlich hinzuweisen. Dann können sich die Pächter*innen früh überlegen, ob sie eine weitere Pacht anstreben und so unnötige Konflikte vermieden werden.
Da in der Vergangenheit zumeist der*die Alt- auch Neupächter*in war, reagieren viele Landwirt*innen auf Veränderungen bei der kirchlichen Verpachtungspraxis sehr sensibel. Oft haben sie das Kirchenland in ihre Betriebsplanungen fest mit einbezogen. Häufig reagieren Pächter*innen deshalb mit dem Begriff der „Kündigung“, wenn ein Pachtvertrag einfach regulär ausläuft. Hier sollte sehr freundlich, aber sprachlich korrekt von der Kirchengemeinde eine Klarstellung erfolgen. Denn es gibt keinen Anspruch auf eine automatische Verlängerung der Verpachtung, sondern es müssen Neuabschlüsse gemeinsam auf Augenhöhe beschlossen werden.
Außerordentliche Kündigungen sind selten. Gesetzlich berechtigte Gründe dafür sind z. B. Berufsunfähigkeit oder Tod des*der Pachtenden. Falls sofort andere Pachtinteressenten vorhanden sind, sollten sich die Kirchengemeinden kulant zeigen, wenn aus weniger wichtigen Gründen eine Beendigung der Pacht von dem*der bisherigen Pächter*in angestrebt wird.
Autorin: Dr. Maren Heincke
Bei Bewirtschaftungsverträgen handelt es sich nicht um Unterverpachtung oder Flächentausch, sondern der*die reguläre Pächter*in der Kirchengemeinde beauftragt landwirtschaftliche Dienstleistende mit Feldarbeiten (u.a. Düngung, Pflanzenschutz, Ernte). Der*die Dienstleister*in erhält für die Feldarbeiten von der Landwirt*in ein Entgelt. Gründe für die Nutzung von Dienstleistern sind z. B. benötigte Spezialtechnik oder fehlende Arbeitskräfte zu Zeiten von Arbeitsspitzen. Ein typischer Fall ist z. B. der Einsatz von Maschinenringen zur Zuckerrübenernte, da dafür sehr teure Rübenroder benötigt werden. Die meisten Kirchen erlauben den regulären Pächter*innen problemlos Bewirtschaftungsverträge.
Autorin: Dr. Maren Heincke
Mit den Einkünften aus der Verpachtung von Kirchenland werden in der Regel vielfältige pastorale, soziale und kulturelle Verpflichtungen gesichert. Der finanzielle Spielraum scheint gering, um für einen ökologisch verträglicheren Landbau auf Pachteinnahmen anteilig zu verzichten. An dieser Stelle kann eine gezielte Erschließung staatlich oder privat finanzierter Ausgleichszahlungen helfen, ökologische Zielsetzungen rentabel umzusetzen.
Den Rahmen für eine „gute fachliche Praxis“ bzw. „ordnungsgemäße Bewirtschaftung“ in der Landwirtschaft gibt das einschlägige Agrar-, Umwelt- und Tierschutzrecht vor. Im Pflanzenschutzmittelrecht sind die Applikationen und zugelassenen Wirkstoffe genau geregelt. Jede*r Landwirt*in muss als Anwender*in von chemischen Pflanzenschutzmitteln über einen gesetzlich anerkannten Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen. Die Landwirt*innen müssen dazu regelmäßig an Schulungen teilnehmen.
Für den anerkannten ökologischen Landbau gelten zusätzlich zum allgemeinen Agrarrecht die EU-Öko- Verordnung sowie einschlägige Bundes- und Ländergesetze. Zusätzlich haben die ökologischen Anbauverbände noch eigene Verbandsvorschriften. Insgesamt sind im Ökolandbau die Ansprüche an ökologische Verträglichkeit sowie besonders tiergerechte Haltungsverfahren deutlich höher als im konventionellen Landbau und somit erheblich oberhalb des gesetzlichen Mindeststandards. So dürfen im Ökolandbau keine chemischen Pflanzenschutzmittel oder synthetischen Düngemittel eingesetzt werden. In der Tierhaltung gibt es höhere Ansprüche der Nutztiere an u.a. Auslauf, Weidegang, artgerechter Fütterung. Allerdings soll keine Abwertung der konventionellen Betriebe erfolgen. Beide Bewirtschaftungsweisen sollten sich am Ziel einer tatsächlich nachhaltigen Landwirtschaft orientieren. Bei Pachtvertragsabschlüssen ist es – unabhängig davon, ob es sich um eine konventionelle oder ökologische Bewirtschaftungsform handelt – von Bedeutung, ob ein*e Landwirt*in dafür bekannt ist, eine gute ordnungsgemäße Bewirtschaftung durchzuführen und sich auch oberhalb des gesetzlichen Mindestmaßes zu engagieren.
Autorin: Dr. Maren Heincke