Achtung: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, die Liste wird fortwährend ergänzt!
Artikel 1 (7) der Verfassung der Nordkirche:
"Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und der Menschenrechte in der Welt."
Worum es sich rechtlich bei kirchlichem Grundeigentum handelt und wie dieses zu verwalten ist, wurde in der Grundstücksrechtsverordnung (GrVO) festgehalten.
Grundvermögensverwaltungsvorschrift (GrVermVwV)
3.3 Verpachtung unbebauter Grundstücke
Im Klimaschutzgesetz der Nordkirche findet sich zu den Schutzzielen (u.a. CO2-Neutralität bis 2050) ein Klimschutzplan inklusive Maßgaben zur Finanzierung.
Regelungen zur Bewirtschaftung von Liegenschaften, insbesondere die Verantwortlichkeit des Kirchengemeinderates findet sich in § 64 der Kirchengemeindeordnung.